Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) hat den Ziel, die Feinstaubemissionen aus Kleinfeuerungsanlagen zu reduzieren und die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Einzelraumfeuerungen dem aktuellen Stand der Technik anzupassen.
Unter Kleinfeuerungsanlagen fallen z.B.
Kamineinsätze, Kaminöfen, Kachelöfen, Kaminkassetten usw. Die Bundesimmssionsschutzverordnung sieht für diese Anlagen eine wiederkehrende Überprüfung (Umweltschutzmessung) vor.
Die Verordnung beinhaltet
Grenzwerte für CO, Staub und Mindestwirkungsgrad der Einzelraumfeuerungen. Die Grenzwerte werden in zwei Stufen verschärft, die
Stufe 1 gilt ab 22.3.2010. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle neu errichteten Heizanlagen die in der Stufe 1 geforderten Grenzwerte einhalten.
Heizanlagen, die nach dem 31.12.2014 errichtet werden, müssen die Grenzwerte der
Stufe 2 einhalten.
Die
Umweltschutzmessung wird künftig regelmäßig vom Schornsteinfeger durchgeführt und zwar jede 2 Jahre. Zurzeit (Stand Mai 2010) ist die entsprechende Messtechnik in Entwicklung.
Auch
bestehende Einzelraumfeuerungen sind von der Verordnung betroffen. Sie müssen künftig die bei der Umweltschutzmessung der gesetzlich geforderten Emissionswerte (Stufe 1) bestehen, ansonsten wird der Schornsteinfeger die Nachrüstung mit einem Staubfilter auflegen. Hier sind aber lange Übergangsfristen vorgesehen, so dass der Betreiber genug Zeit für die notwendigen Maßnahmen hat. Die Auskunft gibt dem Betreiber der zuständige Schornsteinfegermeister.
Alle Kamineinsätze von
www.kamineinsaetze.eu erfüllen die Anforderungen der Bundesimmissionsschutzverordnung und können daher auf künftig ohne zusätzliche Maßnahmen betrieben werden.
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