Die Bezeichnung Art. 15a B-VG wird im Zusammenhang mit Heizanlagen für die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie und Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen verwendet.
Es handelt sich um Vereinbarungen zwischen dem österreichischen Bund und den einzelnen Bundesländern, die das Ziel haben, die Steigerung der Energieeffizienz und Umweltfreundlichkeit der Heizanlagen zu sichern.
Die Vereinbarung ist ab dem Jahr 1995 gültig und regelt das Inverkehrbringen aller Kleinfeuerungsanlagen. Im Sinne dieser Vereinbarung werden als Kleinfeuerungen alle handbeschickte und automatisch beschickte Heizanlagen mit einer Wärmeleistung bis 350 kW bezeichnet.
Die Vereinbarung gilt in Österreich unabhängig von den europäischen Normen, die für Heizanlagen vorgesehen sind. Es beinhaltet wesentlich strengere Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade als die in den europäischen Normen. Die Erfüllung der Anforderungen des Art. 15a B-VG stellt in Österreich die Grundvoraussetzung für die Abnahme der Heizanlage durch den Schornsteinfeger.
In Deutschland wurde seit 2010 die Bundesimmissionsschutzverordnung eingeführt, die den gleichen Ziel wie der Art. 15a B-VG hat.
Alle Kamineinsätze von www.kamineinsaetze.eu erfüllen die Anforderungen des Art. 15a B-VG.
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