Die Bezeichnung
Art. 15a B-VG wird im Zusammenhang mit Heizanlagen für die
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie und
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen verwendet.
Es handelt sich um Vereinbarungen zwischen dem österreichischen Bund und den einzelnen Bundesländern, die das Ziel haben, die Steigerung der Energieeffizienz und Umweltfreundlichkeit der Heizanlagen zu sichern.
Die Vereinbarung ist ab dem Jahr 1995 gültig und regelt das Inverkehrbringen aller Kleinfeuerungsanlagen. Im Sinne dieser Vereinbarung werden als Kleinfeuerungen alle handbeschickte und automatisch beschickte
Heizanlagen mit einer Wärmeleistung bis 350 kW bezeichnet.
Die Vereinbarung gilt in Österreich unabhängig von den europäischen Normen, die für Heizanlagen vorgesehen sind. Es beinhaltet wesentlich
strengere Emissionsgrenzwerte und
Mindestwirkungsgrade als die in den europäischen Normen. Die Erfüllung der Anforderungen des Art. 15a B-VG stellt in Österreich die Grundvoraussetzung für die Abnahme der Heizanlage durch den Schornsteinfeger.
In Deutschland wurde seit 2010 die
Bundesimmissionsschutzverordnung eingeführt, die den gleichen Ziel wie der Art. 15a B-VG hat.
Alle Kamineinsätze von www.kamineinsaetze.eu erfüllen die Anforderungen des Art. 15a B-VG.
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